Satzung SPuH NRW e.V.

§1 (Name, Sitz)
 
1.         Der Verein führt den Namen SPuH NRW e.V.
             [(S)pielsucht
             (P)rävention
             (u)nd
             (H)ilfe
             Nordrhein-Westfalen]
2.         Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
3.         Der Sitz des Vereins ist Unna.
 
§2 (Zweck)
 
1.         Der Zweck des Vereins ist
a) Die Interessenvertretung und Unterstützung auf allen Ebenen der Spieler- und Spielerinnenselbsthilfe und deren Angehörigenselbsthilfe.
b) Die Gründung, Förderung, Unterstützung und Fortbestand von Spieler- und Spielerinnenselbsthilfegruppen und deren Angehörigengruppen.
c) Die Prävention von Spielsucht und deren Folgen, gerade auch vor dem Hintergrund der Gesetzesgestaltung und deren Durchsetzung durch Regierung und Politik.
d) Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
e) Die Vernetzung aller Hilfsangebote.
2.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.         Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.         Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§3 (Mitgliedschaft)
 
1.        Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Ausgenommen hiervon sind Personen, die durch ihr Handeln, ihre Tätigkeit oder Öffentlichkeitsarbeit den Zielen des Vereins widersprechen.
2.         Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch deren gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3.         Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4.         Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Bei Pflicht- oder Satzungsverstößen kann durch Beschluss des Vorstandes eine Verwarnung, ein Verweis mit oder ohne Auflagen, oder eine zeitliche Entziehung von Vereinsrechten angeordnet werden. Vor der Beschlussfassung kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
5.          Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
6.          Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7.          Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge jährlich zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag  ist jeweils bis zum 20. Februar zu entrichten. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
 
§4 (Vorstand)
 
1.         Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
2.         Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt: Die Überwachung der Amtsführung obliegt dem 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2.Vorsitzenden.
3.         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4.         Der Vorstand benötigt für Einzelausgaben und Einzelaufträge, die einen Betrag von 1.000 € überschreiten, die Zustimmung dreier Mitglieder des Vorstandes, ab einem Betrag von 5.000 € die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes. Ab einem Betrag von 10.000 € ist dies durch eine Mitgliederversammlung zu genehmigen, ggf. ist hierzu eine solche einzuberufen.
5.         Der Vorstand ist zuständig für die Beratung und die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder durch die Satzung eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Organs begründet ist. Außerdem setzt der Vorstand in seiner ersten Sitzung des Geschäftsjahres die Richtlinien für seine Geschäftsführung (Etat) fest.
6.         Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das jeweilige Amt im Vorstand.
7.         Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, kann der Vorstand für den Ausgeschiedenen für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen. Diese Mitgliederversammlung wählt für den Ausgeschiedenen einen Nachfolger, dessen Amtszeit abweichend von §4 Nr. 3 der Satzung mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder endet.
8.         Einberufung und Durchführung der Vorstandssitzungen:
a) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1.Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden einberufen. Eine Ankündigung der Tagesordnung bedarf es nicht. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
b) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1.Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden geleitet.
c) Die Beratungen und Abstimmungen der Vorstandssitzungen sind von allen Teilnehmern vertraulich zu behandeln.
d) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Leiter der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
9.         Beschlüsse des Vorstandes:
a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
b) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
 
§5 (Mitgliederversammlung)
 
1.         Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2.         Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
b) Genehmigung von Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandwert von mehr als 10.000 €
c) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge
f) Wahl und Abberufung des 1.Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des          Kassenwartes, des Schriftführers und der Kassenprüfer
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
3.         Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Ab dieser Einladung können durch die Mitglieder bis 14 Tage vor Mitgliederversammlung Anträge schriftlich gestellt werden. Der Leiter der Versammlung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können. Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
4.         Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2.Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
5.         Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist.
6.         Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei der Fassung von Beschlüssen und bei Wahlen hat jedes Mitglied, bei natürlichen Personen, die das 16.Lebensjahr nicht vollendet haben, dessen gesetzlicher Vertreter, eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen, soweit nicht in dieser Satzung oder gesetzlich abweichend bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.  Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder zur Änderung des Zwecks kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt. Bei der Wahl des Vorstandes kann die Leitung der Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlleiter übertragen werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und die Wahl annimmt. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen der Stichwahl erhalten hat und die Wahl annimmt. Bei gleicher Stimmenzahl in der Stichwahl entscheidet das Los.
7.         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins das dringend erfordert oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
 
§6 (Kassenprüfung)
 
1.         Vor Genehmigung der Jahresabrechnung durch die ordentliche Mitgliederversammlung ist die Jahresabrechnung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.
2.         Die Kassenprüfer werden als erster und zweiter Prüfer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Außerdem wird ein Ersatzprüfer gewählt. Die Wahl erfolgt in gleicher Weise wie die der Mitglieder des Vorstandes.
3.         Die Amtszeit des ersten Kassenprüfers endet mit der Berichterstattung in der seiner Wahl folgenden Mitgliederversammlung. Der bis dahin zweite übernimmt das Amt des ersten, der bisherige Ersatz das des zweiten Kassenprüfers. Auf der Mitgliederversammlung wird ein neuer Ersatzprüfer gewählt.
 
§7 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
 
1.         Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Fachverband Glücksspielsucht e.V. Bielefeld (Herford), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Glücksspielsuchtprävention in NRW zu verwenden hat.